B-VG: Art 41 Abs 2 (Volksbegehren; Einleitungsantrag in Form eines Gesetzesantrags oder einer Anregung möglich; auch eine Anregung muss erkennbar auf die Erlassung eines Bundesgesetzes gerichtet sein; Volksbegehren auf Durchführung einer Volksabstimmung über den Beitritt der Türkei zur EU, keine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit)