B-VG: Art 137 (Klagen, Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Staatshaftungsansprüche wegen „legislativen Unrechts“ nur, wenn der die Haftung auslösende Akt unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist; Staatshaftungsanspruch setzt Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht voraus; Verbot der Inländerdiskriminierung ist aus dem innerstaatlichen Recht abzuleiten)