B-VG: Art 137 (Klagen, Staatshaftung; es ist nicht Aufgabe des VfGH in einem Staatshaftungsverfahren die Richtigkeit der als staatshaftungsbegründend gerügten Entscheidung des VwGH zu überprüfen; Prüfung nur, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt; Verstoß eines Höchstgerichtes eines Mitgliedstaates gegen Gemeinschaftsrecht muss „offenkundig“ das Gemeinschaftsrecht bzw die Entscheidung des EuGH „verkennen“)