Bgld GVG idF LGBl 2000/50: § 4 Abs 2 Z 1 (Genehmigungspflicht darf nur erteilt werden, wenn ua der Erwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird; verfassungswidrig)
§ 4 Abs 3 (Selbstbewirtschaftung; Begriff; verfassungswidrig)