Tir GVG 1996: § 2 Abs 1 (land- oder forstwirtschaftliches Grundstück; Begriff; auch ein nur unter erschwerten Bedingungen landwirtschaftlich nutzbares Grundstück kann als „landwirtschaftlich“ eingestuft werden)
B 493/05, 12. 6. 2006
Unter Hinweis auf das VorErk des VfGH 6. 10. 2004, B 739/02 = ZfVB 2006/245, kann der bel Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie - basierend auf dem ergänzend eingeholten SachverständigenGA - zum Ergebnis kam, dass es sich beim kaufggstdl Grundstück um ein landwirtschaftliches iSd § 2 Abs 1 Tir GVG 1996 handelt: Beim Kaufobjekt handelt es sich um ein Grünlandgrundstück, das vormals zur Gewinnung von Heu für Ziegen der Vorbesitzerin dieses Grundstückes genutzt wurde. Ferner wird im näher bezeichneten SachverständigenGA nun auch festgehalten, dass das Grundstück als landwirtschaftliches zu qualifizieren sei. Selbst wenn das ergänzend durchgeführte ErmittlungsVerf zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben hat, dass das Grundstück angesichts seiner Ertragsleistung, Größe, Lage und Beschaffenheit offenbar nur unter erschwerten Bedingungen landwirtschaftlich genutzt werden könne, ist der bel Beh nicht vorzuwerfen, dass ihr durch die Einstufung des Grundstückes als landwirtschaftliches, ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; sie geht gesamthaft betrachtet zu Recht davon aus, dass die Grundfläche angesichts ihrer vormaligen Verwendung (Gewinnung von Heu für Ziegen), die Eignung für diese Zwecke nicht verloren hat. Abweisung.