Oö AWG 1997: § 33 Abs 1 (In Oberösterreich dürfen nur Abfälle abgelagert werden, die in Oberösterreich angefallen sind; keine Verfassungswidrigkeit)
§ 33 Abs 2 (Ausnahmebewilligung vom Grundsatz des Abs 1; keine Verfassungswidrigkeit; Auffassung, dass Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für Ausnahmebewilligung erst nach Fertigstellung der Anlage und erfolgter Überprüfung iSd § 63 AWG 2002 möglich ist, ist nicht unvertretbar)