AVG: § 8 (Parteien, Beteiligte; Parteistellung bei Berührung von Rechten oder rechtlichen Interessen nach Maßgabe des materiellen Rechts; grundrechtliche Anforderungen an die Abgrenzung der Parteienrechte)
§ 17 Abs 1 (Akteneinsicht, Parteienrecht)
AVG: § 8 (Parteien, Beteiligte; Parteistellung bei Berührung von Rechten oder rechtlichen Interessen nach Maßgabe des materiellen Rechts; grundrechtliche Anforderungen an die Abgrenzung der Parteienrechte)
§ 17 Abs 1 (Akteneinsicht, Parteienrecht)