AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, „entschiedene Sache“; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, keines, mögliche Gefahrenvergrößerung, Zerstörung des Wohnhauses und schwere Misshandlung eines Angehörigen des Bf, um Bf zur Rückkehr zu bewegen und ihn zu töten, Prüfung des glaubhaften Kerns des neuen Sachverhaltsvorbringens)
AsylG 1997: § 7 (Asylgewährung)