AVG: § 71 Abs 2 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Erfordernis einer wirksamen Zustellung; Fristenlauf, Einbringung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zweite Alternative für Fristenlaufbeginn nur bei fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung)