EGVG: Art II Abs 2 Z 43a (Anwendung des AVG auf UBAS-Verfahren, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung iSd § 67d AVG, wenn Sachverhalt aus Aktenlage iVm Berufung geklärt; ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde; Widersprüche bei der Einvernahme, Vorhalt und Aufklärung; substantiierte Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in der Berufung, Verhandlungspflicht)