LFG: § 2 (freie Benützung des Luftraumes, Eigentumsbeschränkungen; nur darüber hinausgehende Eingriffe durch die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatzbewilligung können Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonenbereich in ihren Rechten verletzen)
§ 71 Abs 1 lit d (Zivilflugplatz-Bewilligung; Berührung von Eigentümerinteressen in der Sicherheitszone)