LFG: § 9 Abs 2 (Außenlandungen und Außenabflüge mit Bewilligung des Landeshauptmanns)
§ 58 Abs 1 („Flugplatz", Begriff, dauernde Widmung für Abflug und Landung von Luftfahrzeugen; Fläche für Außenlandungen aufgrund jeweiliger Einzelbewilligungen des LH nach § 9 Abs 2 ist kein „Flugplatz")