WRG 1959: § 138 Abs 1 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; wasserpolizeilicher Auftrag)
§ 138 Abs 2 (ebenso; Alternativauftrag; Behörde darf nicht von der vorgezeichneten Alternative absehen; Dritte haben in einem Verfahren nach § 138 Abs 2 keine Parteistellung)