WRG 1959: § 29 Abs 1 (amtswegiges Verfahren bei Erlöschen von Wasserbenützungsrechten; scheidender Wasserbrechtigter kann Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens einbringen und seinem Antrag auch ein Projekt mit Vorschlägen für letztmalige Vorkehrungen anschließen)
§ 29 Abs 3 (Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse oder im Interesse von Beteiligten)