WRG 1959: § 10 Abs 2 (Benützung des Grundwassers; der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt Erschließung und Benützung des Grundwassers und auch die Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen)
§ 138 Abs 2 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; wasserpolizeilicher Alternativauftrag; § 138 kommt schon im Ausführungsstadium zur Anwendung)