WRG 1959: § 112 Abs 1 (angemessene Fristen für die Bauvoll-endung sind zugleich mit der Bewilligung zu bestimmen)
§ 112 Abs 2 (Verlängerung dieser Fristen aus triftigen Gründen; bloßer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe ohne nähere Konkretisierung reicht nicht)