WRG 1959: § 138 Abs 1 (wasserpolizeilicher Auftrag; Adressat ist derjenige, der eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat; ohne Vorwurf, die konsenslose Anschüttung selbst verursacht, aufrecht erhalten, geduldet oder genutzt zu haben, kann jemand nicht als Adressat herangezogen werden)