WRG 1959: § 101 Abs 3 idF BGBl I 1997/74 (Delegation an nachgeordnete Behörden; dies ist für Bewilligungsverfahren und auch für das Überprüfungsverfahren möglich; Ermächtigung ist eine Verfahrensanordnung; kein Formerfordernis, aber Nachweis über Vorliegen einer Ermächtigung muss erbracht werden können)
§ 121 Abs 1 idF BGBl I 2001/109 (Kollaudierungsverfahren; nachträgliche Genehmigung von Abweichungen; hier: unzulässige Abweichungen)