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VwGH 2005/03/0241, 28. 3. 2006 (Waffenrecht)

JudikaturWaffenrechtZfV 2007/1062ZfV 2007, 448 Heft 2a v. 6.6.2007

WaffG: § 10 (Ermessen)

§ 23 Abs 2 (Anzahl der erlaubten genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen; dies gilt auch für die bloße Ausübung des Schießsports, Erlaubnis für eine größere Anzahl, Antragsteller muss Rechtfertigung glaubhaft machen, ausgeübter Schießsport; Ermessen)

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