WaffG: § 42 Abs 2 (Finden von Schusswaffen oder verbotenen Waffen; Anzeigepflicht unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen)
WaffG: § 42 Abs 2 (Finden von Schusswaffen oder verbotenen Waffen; Anzeigepflicht unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen)