VVG: § 1 Abs 1 (Vollstreckungsverfahren; grundsätzliche Einleitung von Amts wegen; wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich aufgrund eines Parteienangtrags eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat)