WaffG: § 8 Abs 1 Z 1 (Verlässlichkeit; Prognose der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung; unbefugter Besitz von Kriegsmaterial, verbotenen Waffen und genehmigungspflichtigen Waffen kann für sich allein ausreichen, die Unzuverlässigkeit zu begründen; strenge Auslegung; Rsp zum WaffenG 1987; Zeitablauf für eine geänderte Beurteilung der Verlässlichkeit)
§ 8 Abs 1 Z 3 (Verlässlichkeit; Prognose der Überlassung an Nichtberechtigte)