VVG: § 2 Abs 1 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vollstre-ckung eines Beseitigungsauftrags, keine Pflicht zur Lagerung der entfernten Teile)
VwGH 2005/06/0061, 28. 2. 2006
Zutreffend haben die Beh des VerwVerf erkannt, dass der von ihnen vorgesehene Abbruch des Gebäudes und die Verbringung der abgebrochenen Teile eine rechtmäßige Art und Weise ist, den Beseitigungsauftrag zu vollstrecken. Es war nicht rechtswidrig, wenn die Beh nicht so vorgegangen sind, wie es den Bf sichtlich vorschwebt, nämlich zuzuwarten, bis jemand das Gebäude kauft, zerlegt und abtransportiert oder aber das Zerlegen (samt Nummerierung der Teile) durch ein im VollstreckungsVerf beauftragtes Unternehmen zu veranlassen (wobei die Teile wohl irgendwo zwischenzulagern wären, bis sich ein Abnehmer findet) oder aber überhaupt zuzuwarten, bis die Bf von sich aus dieses Gebäude nach ihren Vorstellungen beseitigt haben. Zutreffend hat die bel Beh darauf verwiesen, dass die Bf ausreichend Zeit hatten, dem Beseitigungsauftrag nach ihren Vorstellungen zu entsprechen. Es trifft nicht zu, dass dem im § 2 Abs 1 VVG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entsprochen worden sei, weil die VollstreckungsBeh aufgrund dieses Exekutionstitels zu einer Lagerung der entfernten Teile nicht verhalten ist. Abweisung.