AVG: § 13 Abs 2 (Verkehr zwischen Beh und Beteiligten; Anbringen; Rechtsmittel und Anbringen, die an Frist gebunden oder Lauf einer Frist bestimmen: schriftliche Einbringung )
§ 33 Abs 3 (Tage des Postenlaufes in Frist nicht einzurechnen; elektronische Übersendung durch Zustelldienst: tatsächliches Einlangen bei Beh relevant)