AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; bloß minderer Grad des Versehens, keiner; Übersehen einer Hinterlegungsanzeige unter umfangreichem Werbematerial)
VwGH 2005/06/0308, 28. 3. 2006
1. Zunächst ist festzustellen, dass der Bf dadurch, dass die Beh § 71 AVG angewendet haben und nicht § 27 Abs 3 Stmk BauG, nicht in Rechten verletzt wurde. § 27 Abs 3 Stmk BauG enthält eine dem § 71 AVG nachgebildete Regelung für Personen, die nach § 27 Abs 1 Stmk BauG die Parteistellung bereits verloren haben (vgl VwGH 25. 6. 1999, 97/06/0194). In diesem Erk hat der VwGH auch ausgesprochen, dass