VStG: § 51g Abs 1 (Beweisaufnahme; Aufnahme der erforderlichen Beweise durch UVS; unwilliger Zeuge; notwendige Anwendung von Zwangsmitteln; Verzicht im Hinblick auf vorangehende Aussagen, keiner)
§ 51i: (Unmittelbarkeit des Verfahrens; Durchführung einer Verhandlung; Rücksichtnahme nur auf das was in Verhandlung vorgekommen ist)