VStG: § 51g (Beweisaufnahme durch den UVS; Aufnahme der für Entscheidung erforderlichen Beweise; Ablehnung von Zeugen- und Beschuldigteneinvernahme aus „verfahrensökonomischen Gründen, keine)
VwGH 2005/02/0314, 31. 3. 2006
Die unterlassene Einvernahme des Matthias P. in der Verhandlung vor dem UVS OÖ betreffend ist nicht zu erkennen, dass dessen Einvernahme objektiv gesehen nicht geeignet gewesen wäre, über den Gegenstand der Beweisaufnahme (bestrittene Lenkereigenschaft) einen Beweis zu liefern (VwGH 26. 2. 2003, 2001/03/0193 = ZfVB 2004/1096). Ob es „wenig wahrscheinlich ist“, dass dieser Zeuge - so die bel Beh - bei einer neuerlichen Aussage „bessere Erinnerungen“ als bei der Einvernahme durch die ErstBeh im Zuge des Verfahrens betreffend Lenkverbot habe, ist ebenso rechtlich unerheblich wie, dass der Zeuge zu einem „Geständnis“ (offenbar in Hinsicht auf seine Lenkeigenschaft) ohnedies nicht gezwungen werden könne und es daher auch aus „verfahrensökonomischen Überlegungen“ entbehrlich sei, ihn (der sich in Untersuchungshaft befinde) einzuvernehmen.