VStG: § 32 Abs 2 (Verfolgungshandlung; bestimmte Person; notwendige Individualisierung bei Namensgleichheit; Anführung des Geburtsdatums am Rückschein der Aufforderung zur Rechtfertigung)
VwGH 2004/02/0385, 21. 4. 2006
Nach stRsp Vwgh wird dem gem § 32 Abs 2 VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine „bestimmte Person“ gerichtet sein muss, dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Diese Person muss nach dem umschriebenen Merkmal unverwechselbar erkennbar sein, wobei es ausreicht, dass aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde (VwGH 25. 2. 2004, 2001/03/0419 = ZfVB 2005/1582).