VwGG: § 28 Abs 1 Z 2 (Bescheidbeschwerde, Bezeichnung der belangten Behörde; verständige Würdigung der Beschwerde und ihrer Beilagen)
§ 28 Abs 3 zweiter Satz (Säumnisbeschwerde, Bezeichnung der belangten Behörde; verständige Würdigung, keine Umdeutung der Bezeichnung als belangte Behörde gegen den erklärten Parteiwillen; „Universität Salzburg“ keine taugliche Bezeichnung)