B-VG: Art 132 (Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung)
VwGG: § 34 Abs 1 (Säumnisbeschwerde, Passivlegitimation keine; bescheidmäßig zu erledigender Antrag muss durch die als belangte Behörde bezeichnete Behörde unerledigt geblieben sein)