BundesvergabeG 2002: § 163 Abs 2 (Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens; Zeitpunkt der Einbringung des Antrages, Einbringung bei Bundesvergabeamt; Verständigungspflicht des Unternehmers von beabsichtigter Einleitung; Verständigung des Auftraggebers; Verständigung im Wege der vergebenden Stelle; rechtsgeschäftliche Stellvertretung)
VwGH 2006/04/0002, 24. 2. 2006