Wr SchulG: § 47 Abs 1 (Sprengelangehörigkeit; Wohnhaftsein im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches)
§ 48 Abs 1 (Verweigerung der Aufnahme eines sprengelfremden Schülers in eine Pflichtschule)
§ 50a (Beteiligung anderer Gebietskörperschaften; drei Fälle der Leistung eines Schulkostenbeitrages einer anderen Gemeinde an die Gemeinde Wien; Schüler mit Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels, der nur zum Schulbesuch innerhalb desselben wohnt)