NÖ PflichtschulG: § 8 Abs 9 (sprengelangehörige Schüler, im Sprengel wenn auch nur zum Schulbesuch wohnhafte Schüler; Beendigung der Sprengelzugehörigkeit durch Verlegung des Wohnsitzes nach Aufnahme in die Schule)
§ 50 Abs 1 (Schulerhaltungsbeitrag durch Wohngemeinde für sprengelangehörige Schüler)