StVO: § 52 lit a Z 7a (Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge)
V der Tir LReg vom 7. 1. 1989, LGBl 2001/20: § 1(Fahrverbot für bestimmte Lastkraftfahrzeuge auf Fernpass-Straße)
§ 2 lit c) (Ausnahmen vom Fahrverbot; ausschließlicher Zweck der Be- und Entladung in den in lit b genannten Gebieten; keine Ausnahme für Lieferungen von Deutschland nach Italien mit Umladevorgängen)