StVO: § 5 Abs 2 (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; umgehender Hinweis auf Unmöglichkeit der Ablegung, keiner)
VwGH 2004/02/0334, 24. 2. 2006
Nach nunmehr stRsp VwGH (VwGH 22. 3. 2002, 99/02/0310 = ZfVB 2003/777, womit der GH eine davon abweichende Rsp nicht mehr aufrechterhalten hat, sowie VwGH 15. 4. 2005, 2003/02/0258 = ZfVB 2006/893) hat derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atem-alkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im § 5 Abs 5 StVO genannten Arzt zu bringen.