StVO: § 5 Abs 2 (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Verdacht des Lenkens; Antreffen auf Lenkersitz)
VwGH 2004/02/0336, 31. 3. 2006
Nach stRsp VwGH besteht eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann, wenn eine Person bloß „verdächtig“ ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (sodass es hier auf das „tatsächliche“ Lenken in einem solchen Zustand nicht ankommt), wobei sich das berechtigte Vorliegen eines solchen Verdachtes schon daraus ergibt, wenn der Betroffene auf dem Lenkersitz angetroffen wird (VwGH 25. 2. 2005, 2005/02/0030, 0031 = ZfVB 2006/686). Die Feststellung im angef B, der Bf habe sich „am Fahrersitz“ des Fahrzeuges befunden, stellt der Bf nicht in Abrede; es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob die bel Beh zu Recht (auch) davon ausgehen konnte, dass (der Zündschlüssel angesteckt und) die Zündung eingeschaltet gewesen sei. Abweisung.