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VwGH 2006/04/0015, 29. 3. 2006 (Standesbezeichnung)

JudikaturStandesbezeichnungZfV 2007/946ZfV 2007, 413 Heft 2a v. 6.6.2007

IngG: § 4 Abs 1 lit b (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen; Berufspraxis, höherwertige Tätigkeiten, keine; kein Erfordernis überwiegender oder höherer Fachkenntnisse für Verrichtung der Tätigkeit; Tätigkeiten mit weit reichenden Überschneidungen mit gewerblichen Tätigkeiten nach dem BAG bzw Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung)

VwGH 2006/04/0015, 29. 3. 2006

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