IngG: § 4 Abs 1 lit b (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen; Berufspraxis, höherwertige Tätigkeiten, keine; kein Erfordernis überwiegender oder höherer Fachkenntnisse für Verrichtung der Tätigkeit; Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes anfallen, für dessen Antritt keine entsprechend höhere Ausbildung gefordert ist)
VwGH 2005/04/0220, 24. 2. 2006