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VwGH 2005/04/0220, 24. 2. 2006 (Standesbezeichnung)

JudikaturStandesbezeichnungZfV 2007/945ZfV 2007, 412 Heft 2a v. 6.6.2007

IngG: § 4 Abs 1 lit b (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen; Berufspraxis, höherwertige Tätigkeiten, keine; kein Erfordernis überwiegender oder höherer Fachkenntnisse für Verrichtung der Tätigkeit; Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes anfallen, für dessen Antritt keine entsprechend höhere Ausbildung gefordert ist)

VwGH 2005/04/0220, 24. 2. 2006

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