IngG: § 4 Abs 1 lit b (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen; Berufspraxis, höherwertige Tätigkeiten, keine; kein Erfordernis überwiegender oder höherer Fachkenntnisse für Verrichtung der Tätigkeit; Tätigkeiten mit weit reichenden Überschneidungen mit gewerblichen Tätigkeiten nach dem BAG bzw Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung)
VwGH 2006/04/0015, 29. 3. 2006