AlVG: § 46 (Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; persönliche Geltendmachung; Antragsformular; innerhalb festgesetzter Frist bei regionaler Geschäftsstelle persönlich abgegeben)
VwGH 2004/08/0131, 15. 2. 2006
Im Gegensatz zur Auffassung des Bf ist der Beh bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss kein Ermessen in dem Sinn eingeräumt, dass über fehlende Anspruchvoraussetzungen hinweggesehen werden könnte. Deshalb besteht auch keine Möglichkeit, bei der E auf eine in der Beschw erstmals behauptete und nicht weiter konkretisierte „unzureichende Beratung der Beamten des AMS Wien“, die zu einem Unterbleiben eines früheren Antrags auf Arbeitslosengeld geführt habe, Bedacht zu nehmen. Im Übrigen stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH 26. 1. 2005, 2004/08/0090).