ASVG: § 67 Abs 4 (Betriebsübereignung; Haftung des Erwerbers für Beitragsschuldigkeiten bis 12 Monate nach Erwerb; Anfrage an Versicherungsträger, Haftung nur für ausgewiesenen Rückstand)
§ 67 Abs 6 (Haftung des Erwerbers; Angehöriger; wesentliche Beteiligung; wesentlicher Einfluss auf Geschäftsleitung; Haftung wie Erwerber bis zum Nachweis der Unkenntnis)