ASVG: § 4 Abs 1 (Vollversicherung der beschäftigten Dienstnehmer; keine Ausnahme oder Teilversicherung)
Abs 2 (Dienstnehmer; Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit; Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen gegenüber denen selbständiger Erwerbstätigkeit)