NÖ SozialhilfeG 1974: § 8 Abs 1 idF LGBl 9200-5 (Dauer der Sozialhilfe; Einstellung der Sozialhilfe zwar nicht rückwirkend, aber Bestätigung des erstinstanzlichen Einstellungsbescheides zulässig)
VwGH 2002/10/0181, 27. 2. 2006
1. Die Rechtmäßigkeit der Einstellung von Sozialhilfeleistungen hängt davon ab, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insb hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse so geändert haben, dass es dem Sozialhilfeempfänger möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (VwGH 16. 11. 1993, 92/08/0261; 26. 11. 1993 [richtig wohl: 26. 2. 2002], 2001/11/0071).