PrR-G: § 28 Abs 2 (Entzug der Zulassung; Charakter des zugelassenen Programms; grundlegende Veränderung der Programmgattung wesentliche Änderung der Programmdauer ohne Genehmigung; Auflage der angemessenen Berücksichtigung angesiedelter Volksgruppen im Burgenland; Lokalradio mit volksgruppenrelevantem Programmanteil; „Angemessenheit“; Beurteilungsmassstab; vorgelegtes und genehmigtes Programm)