TKG: § 18 Abs 1 (Erbringen eines genehmigungspflichtigen Telekommunikationsdienstes erst bei Vorliegen der Genehmigung)
§ 18 Abs 6 Z 2 (Genehmigungspflicht; Entgelte für das Anbieten von „Mietleitungen“, sofern der Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt)