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VwGH 2005/18/0681, 17. 2. 2006 (Passwesen)

JudikaturPasswesenZfV 2007/914ZfV 2007, 399 Heft 2a v. 6.6.2007

PassG 1992: § 14 Abs 1 Z 3 lit f (Versagung und Entziehung eines Reisepasses; gewerbsmäßiger Suchtgifthandel; keine Verwendung des Reisepasses irrelevant)

VwGH 2005/18/0681, 17. 2. 2006

Nach den im angefochtenen B getroffenen Feststellungen hat der Bf am 8. 10. 2001 eine andere Person damit beauftragt, rd zwei Kilogramm Heroin von Thailand aus- und nach Österreich einzuführen. Er hat am 18. 10. 2001 in Wien Suchtgift in dieser großen Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Durch diese Handlungen verwirklichte er den Verbrechenstatbestand nach § 28 Abs 2 und 3 SMG. Zutreffend hat die bel Beh darauf hingewiesen, dass es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, ob der Bf seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftat nach dem SMG verwendet hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um die erste derartige Straftat gehandelt hat. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisepass würde einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern. In Anbetracht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels in Bezug auf eine große Suchtgiftmenge besteht keine Gewähr dafür, dass der Bf im Bedarfsfall seinen Reisepass nicht zur Begehung solcher Straftaten verwenden würde. Auch der Umstand, dass der Bf - wie er vorbringt - selbst nicht süchtig sei, bietet keine Gewähr dafür, dass er nicht erneut mit Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig handeln und seinen Reisepass nicht zu den im § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG genannten Handlungen missbrauchen werde, zumal der seit der besagten Straftat verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Daran kann auch nichts ändern,

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