Tir NSchG: § 1 Abs 1 (Ziel des Gesetzes, Erhaltung und Pflege der Natur; Vielfalt, Eigenart und Schönheit; Erholungswert)
§ 27 Abs 2 lit b Z 1 (Bewilligung bei Nichtvorliegen einer Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes; Versagung setzt Begründung hinsichtlich Landschaftsbild bzw Erholungswert der Landschaft voraus, Feststellungen qualitativer und quantitativer Art erforderlich)