FSG: § 39 Abs 1 (vorläufige Abnahme des Führerscheines; Ermessensentscheidung; Beurteilung, ob der Betroffene sein Verhalten fortsetzen werde)
VwGH 2006/11/0019, 21. 3. 2006
Mit dem angef B wurde die auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde des Bf gegen die am 2. 7. 2005 nach einer Fahrt als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Motorrades auf der Wolfgangsee-Bundesstraße B 158 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit, wobei der Bf die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritten hatte, erfolgte vorläufige Abnahme seines Führerscheines durch Organe der Polizeiinspektion Strobl gem § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 3 AVG und § 39 Abs 1 FSG als unbegründet abgewiesen.