FSG: § 7 Abs 1 (Verkehrszuverlässigkeit)
§ 7 Abs 2 (Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen)
§ 7 Abs 3 (bestimmte Tatsache; Handlung gemäß § 28 Abs 2 bis 5 oder § 31 Abs 2 SMG)