FSG: § 8 Abs 1 (gesundheitliche Eignung; abschließende Gesamtbeurteilung durch Arzt ist wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde)
§ 8 Abs 2 (Erstellung des ärztlichen Gutachtens durch Amtsarzt, wenn besondere Befunde oder Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind)